§ 113 Abs 2 Z 3 Nö BauO 1976 (bewilligungspflichtiges Bauwerk, keine Bewilligung, Abbruchauftrag, wenn Bewilligung nicht erteilt werden darf; nachträgliche Erteilung der Bewilligung)
§ 77 Abs 1 Nö BauO 1976 (Inkrafttreten, Übergangsbestimmung; Fortführung anhängiger Verfahren nach der alten Rechtslage; Beseitigungsauftrag)