§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerdezurückweisung, zwei Beschwerden gegen einen Bescheid)
VwGH 18.12.1997, 97/11/0286
Nach stRsp des VwGH ist das Recht, einen B einer VerwBeh mit Beschw an den VwGH zu bekämpfen, mit der Einbringung einer Beschw konsumiert. Eine zweite, ohne Bezugnahme auf die bereits eingebrachte und somit von vornherein nicht als deren Ergänzung qualifizierbare Beschw ist unzul. Die zweite Beschw ist ungeachtet ihrer Aussicht auf Erfolg als unzul zurückzuweisen.