§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung, unvorhergesehenes Ereignis, Rohrbruch in Rechtsanwaltskanzlei, Einlegen eines ungeöffneten Kuverts eines Mängelbehebungsantrages in anderen Akt; minderer Grad des Versehens)
VwGH 28.01.1998, 97/01/0994
Zweifellos handelt es sich bei dem Rohrbruch in den Räumen der Kanzlei des BeschwVertreters um ein unvorhergesehenes Ereignis. Der BeschwVertreter war dadurch gezwungen, seine Arbeit (Sortieren der eingegangenen Post) sofort zu unterbrechen und Maßnahmen zur Minimierung des Schadens zu ergreifen. Dass er im Zuge dieser Ereignisse das ungeöffnete Kuvert, welches den Mängelbehebungsauftrag beinhaltete, unbemerkt in einen anderen Akt legte, stellt auch unter Berücksichtigung des an berufl rechtskundige Parteienvertreter anzulegenden strengen Maßstabes (VwGH 26.06.1997, 97/18/0302) keine auffallende Sorglosigkeit dar. Das die rechtzeitige Mängelbehebung hindernde Ereignis ist erst durch das zufällige Entdecken des Mängelbehebungsauftrages anläßl der Bearbeitung des Aktes betr die „Pflichtverteidigung“ weggefallen. Der WE-A wurde somit rechtzeitig gestellt. Bew des WE-A mangels Vorliegens eines den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens des BeschwVertreters.