§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fehlen eines Hinweises auf Beschwerdemöglichkeit in Übersetzung, mangelhafte Deutschkenntnisse eines Asylwerbers, kein minderer Grad des Versehens)
§ 39a AVG (Dolmetscher und Übersetzer, Beiziehung bei Vernehmung; kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde)