§ 25 Abs 2 Oö BauO 1976 (bauliche Anlage vorübergehenden Zwecks; Bewilligung auf Widerruf; Bewilligung unter dem Vorbehalt, dass die Durchführung des FlWPl die Entfernung der Baulichkeiten notwendig macht)
VwGH 20. 1. 1998, 97/05/0059
Der Vorbehalt des Widerrufs ist eine Nebenbest, mit welcher die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes auch nach RK vorbehalten wird. Das bewilligte Vorhaben lag zum überwiegenden Teil innerhalb der im damals gültigen Bebauungsplan Nr 522 vorgesehenen Staßenfluchtlinien. Da ein Bebauungsplan bestand, kann aus der Streichung des Wortes "künftigen" im Formular vor den Worten "Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplanes" nicht der Schluss gezogen werden, dass die Geltendmachung des Widerrufs nur in Regime des Bebauungsplanes Nr 522 mögl ist. Darauf deutet auch hin, dass die Worte "Flächenwidmungs- bzw" vor "Bebauungsplan" nicht gestrichen wurden.