Art 132 B-VB (Säumnisbeschwerde; Rechtsverletzungsmöglichkeit, keine, Tod des Beschwerdeführers, höchstpersönliche Rechte, Asylrecht)
VwGH 03.12.1997, 96/01/0326 (Säumnisbeschwerde)
Art 132 B-VG setzt eine bf Partei voraus, die im VerwVerf als Partei zur Geltendmachung der E-Pflicht berechtigt war. Diese Voraussetzung ist hier mit dem Tod des Bf weggefallen. Bei dem letztl durch den der SäumnisBeschw zugrundeliegenden WA-A angestrebten Asylrecht handelt es sich um ein höchstpersönl Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Bf keinerlei subj Rechte - die auf einen Rechtsnachfolger hätten übergehen können - und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen, was zur Folge hat, dass das Verf einzustellen ist (Walter/Mayer, Grundriss des österr VerwVerfRechts6, Rz 374).