§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG (Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenn sich der UVS bei Prüfung einer Maßnahmenbeschwerde, in der nur die Verletzung bestimmter verfgesgew Rechte geltend gemacht wurde, auf diesen Gesichtspunkt beschränkt)
§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG (Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wenn sich der UVS bei Prüfung einer Maßnahmenbeschwerde, in der nur die Verletzung bestimmter verfgesgew Rechte geltend gemacht wurde, auf diesen Gesichtspunkt beschränkt)