§ 5 Abs 2 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkotest, Verweigerung, Zurechnungsfähigkeit, Prüfung im Zeitpunkt der Verweigerung)
VwGH 08.01.1998, 97/02/0429
Nach der Rsp VwGH (vgl Erk 28.02.1997, 96/02/0562) kommt es iZm der Frage der Zurechnungsfähigkeit eines Probanden allein auf den Zeitpunkt der Verweigerung der Atemluftprobe an. Die spätere Verbringung des Bf durch die eingeschrittene RettungsGes und deren Feststellungen sind daher im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe (angepaßte) situationsbezogene Verhalten des Bf (vgl VwGH 24.09.1997, 97/03/0188) schon iZm deren allg gehaltenen Formulierung rechtl unerhebl. Abw.