§ 45 Abs 4 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen; Kurzparkzone, Ausnahmebewilligung, Voraussetzungen, ua Mittelpunkt von Lebensinteressen, Kriterien, private und berufliche Lebensumstände)
VwGH 08.01.1998, 96/02/0110
Da dem Meldezettel des Bf zu entnehmen ist, dass er seinen ordentl Wohnsitz nicht in Wien, sondern in Italien hat, der Bf sein Kfz ebenfalls nicht in Wien, sondern in Italien zugelassen hat, was iSd entspr kraftfahrrechtl Vorschriften den Schluss rechtfertigt, dass dort auch der überwiegende Standort, dh jener Ort gelegen ist, von dem aus hauptsächl über das Fahrzeug verfügt wird, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung daher davon ausgegangen werden kann, dass der Bf zu seinem Wohnsitz in Italien „das überwiegende Naheverhältnis“ hat, und dass sohin das Bestehen des Lebensmittelpunktes im 6. Wr Gd-Bezirk nicht gegeben ist, hat der Bf den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im 6. Wr Gd-Bezirk, zumal er im VerwVerf ausschließl berufl Lebensumstände wie die Führung seines Eisgeschäftes, nicht jedoch auch private Lebensumstände, welche die bel Beh bei der Beurteilung der Frage, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächl liegt, berücksichtigen hätte können, vorgebracht hat. Abw.