§ 10 Abs 1 Z 7 StbG (Sicherung des Lebensunterhaltes, zwingende Verleihungsvoraussetzung)
§ 10 Abs 3 StbG (Absehen von der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des Aufenthaltes von 10 Jahren; besonders berücksichtigungswürdiger Grund; Flüchtlingseigenschaft allein nicht ausreichend, erst bei Ermessensübung)