§ 73 Abs 1 KFG (Lenkerberechtigung, Befristung, aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Berufung)
VwGH 20.01.1998, 97/11/0306
Da der Berufung gegen den ErstB die aW nicht aberkannt worden war, wurde die Befristung zunächst nicht wirksam. Der angef B erging nach Ablauf der im ErstB gesetzten Frist. Die Abw der Berufung bewirkte damit die rückwirkende Entziehung der Lenkerberechtigung des Bf. Zu einer solchen rückwirkenden Entziehung besteht nach dem G keine Handhabe. Aufhebung.