§ 66 Abs 3 KFG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen, Wertung, ua die seit der Tatverstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit)
VwGH 20.01.1998, 97/11/0288
Die seit der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit fallen im Rahmen der Wertung gem § 66 Abs 3 KFG zugunsten des Bf entscheidend ins Gewicht. Da die ErstBeh einer Berufung gegen ihren B nicht gem § 64 Abs 2 KFG die aW aberkannt hat, war der Bf bis zur Erlassung des angef B - somit mehr als eineinhalb Jahre seit der Tat - im Besitz der Lenkerberechtigung, in welcher Zeit er sich - ausgehend vom Inhalt des angef B und der Äußerung der bel Beh vom 10. 11. 1997 - wohlverhalten hat. Das dem Bf zur Last liegende Fehlverhalten rechtfertigte allenfalls noch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzl B vom 17. 9. 1996 die Annahme, der Bf sei verkehrsunzuverlässig und werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 3 Monaten wiedererlangen. Die dem angef B zugrunde liegende Annahme, der Bf sei darüber hinaus noch mehr als ein weiteres Jahr verkehrsunzuverlässig, ist jedoch rechtswidrig. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.