§ 66 Abs 2 lit e KFG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsache, Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO , Bindung der Kraftfahrbehörde auch an rechtskräftige gerichtliche Strafverfügungen)
VwGH 18.12.1997, 97/11/0275
In der verbalen Umschreibung der vom Gericht als erwiesen angenommenen Tat scheint - nach den Angaben über den Unfallhergang - die Wendung „nachdem er sich vor der Tat durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat (1,46 mg/l Atemluftalkoholgehalt) obwohl er vorhergesehen hat, dass ihm die Lenkung eines Kfz mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand die Gefahr für das Leben, Gesundheit und die körperl Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei“. Dies ist in Ansehung der Auswirkung auf ein EntziehungsVerf einer Bestrafung nach (§ 99 Abs 1 iVm) § 5 Abs 1 StVO gleichzuhalten. Die KraftfahrBeh ist, was das Vorliegen einer best Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG anlangt, daran gebunden (vgl VwGH 06.08.1996, 96/11/0105). Der VwGH teilt idZ nicht die in einer jüngst veröffentl E des OGH (20.03.1997, 2 Ob 72/97 = ZVR 84/1997) vertretene Auffassung, rk Strafverfügungen entfalteten keine Bindung. Sie braucht hins der Tatbestandselemente des § 81 Z 2 StGB keine Ermittlungen anzustellen, weil es ihr im Hinblick auf diese Bindungswirkung sogar verwehrt wäre, zu einem anderen Ergebnis zu kommen als das Gericht. Abw.