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VwGH 24. 9. 1997, 96/03/0170 (JAGDRECHT)

JudikaturJAGDRECHTZfV 1999/194ZfV 1999, 97

§ 4 Abs 2 Tir JagdG 1983 (Neufeststellung des Jagdgebietes)

§ 5 Abs 2 Tir JagdG 1983 (Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche von 115 bis 200 ha, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde)

§ 69 Abs 2 Tir JagdG 1983 (Übergangsbestimmung; die vor Inkrafttreten des Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten als nach diesem Gesetz festgestellt; dies gilt nicht gegenüber den szt übergangenen Parteien)

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