§ 4 Abs 2 Tir JagdG 1983 (Neufeststellung des Jagdgebietes)
§ 5 Abs 2 Tir JagdG 1983 (Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche von 115 bis 200 ha, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde)
§ 69 Abs 2 Tir JagdG 1983 (Übergangsbestimmung; die vor Inkrafttreten des Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten als nach diesem Gesetz festgestellt; dies gilt nicht gegenüber den szt übergangenen Parteien)