§ 19 Abs 6 Z 1 StudFG (Verlängerung der Anspruchsdauer; keine, rechtzeitiger Studienabschluss)
VwGH 22.10.1997, 96/12/0002
Eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anspruchsdauer gem § 19 Abs 6 Z 1 StudFG ist, dass der Studierende die Diplomprüfung (das Studium) innerhalb der allenfalls um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer (dh vorliegendenfalls mit Ende des Sommersemesters 1995) abschließen werde, was aber nach den eigenen Angaben der Bfin nicht der Fall sei. Abw.