§ 13 Abs 3 GewO 1994 (Ausübung von Gewerben, Ausschlussgründe, Konkurseröffnung oder Abweisung des Antrages mangels kostendeckendem Vermögen; gerichtliche Entscheidung, Prüfung der rechtlichen Richtigkeit durch Gewerbebehörde, keine; Berichtigung der Konkurseröffnung zugrundeliegender Forderungen, Relevanz, keine)