§ 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Befähigungsnachweis, Nachsicht, Voraussetzungen; tatsächliche Befähigung)
VwGH 28.10.1997, 97/04/0173
Der Bf verkennt den normativen Gehalt des § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994, wenn er offenbar meint, es genüge nach dieser G-Stelle zur Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis, wenn einer der Ausnahmegründe des § 28 Abs 1 Z 2 lit a oder b gegeben sei. Diese Ausnahmsgründe sind zusätzl Tatbestandselemente, die kumulativ neben der hinreichenden tatsächl Befähigung gegeben sein müssen. Abw.