§ 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Strafbestimmungen, Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung)
§ 370 Abs 2 GewO 1994 (gewerberechtlicher Geschäftsführer, Verantwortlichkeit; GesmbH & Co KG, Gewerbeberechtigung für Schlosserhandwerk, inkriminierte Tätigkeit im Zusammenhang damit; Prüfung des Vorliegens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig; hier Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der GesmbH)