§ 20 Abs 1 FrG (Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes; Abwägung öffentlicher Interessen mit privaten und familiären Interessen; Dauer und Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes in Österreich)
VwGH 08.10.1997, 96/21/0923
Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von VerfVorschriften macht der Bf geltend, dass er sich mit seiner Familie be- reits seit 7 Jahren in Ö aufhalte und vollkommen sozial integriert sei. Die Beh hätte Nachforschungen anstellen müssen, um die familiären und sonstigen sozialen Bindungen des Bf und seiner Familie zu ermitteln. Demgegenüber seien die festgestellten Vergehen nicht so schwerwiegend. Es handle sich durchwegs um Delikte im kriminalist Bagatellenbereich. Dieses Vorbringen führt die Beschw im Ergebnis zum Erfolg. Die bisher getroffenen Sachverhaltsfeststellungen reichen näml noch nicht aus, um eine verlässl Gewichtung der maßgebenden öff Interessen einerseits und der diesen zuwiderlaufenden privaten Interessen des Bf andererseits vorzunehmen. Das Gewicht der betroffenen öff Interessen ist zwar im Hinblick auf Art und Anzahl der dem Bf zur Last liegenden verwbeh Bestrafungen und der gerichtl Verurteilung keineswegs gering zu veranschlagen; zu seiner genauen Einschätzung und der daraus zu ziehenden Gefährlichkeitsprognose bedarf es aber noch der Feststellung, welches Verhalten den verwbeh Bestrafungen und dem Finanzvergehen zugrundegelegen ist. Dies ist schon deswegen erforderl, weil diese rechtskräftigen Bestrafungen zwei bzw drei Jahre zurückliegen.