§ 27 Abs 1 Z 1 lit a RFG (subsidiäre Zuständigkeit der Kommission, Entscheidung über die Verletzung von Bestimmungen des RFG aufgrund von Beschwerden, Behauptung der unmittelbaren Schädigung durch eine Rechtsverletzung)
VfGH 26.02.1998, B 713/97
Die Bf haben in ihrer an die Komm gerichteten Beschw behauptet, der ORF habe durch die Ausstrahlung der inkriminierten Sendung, die nicht als Werbesendung bezeichnet wurde, nicht auf die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung Bedacht genommen (§ 2 Abs 2 RFG) sowie gegen das Verbot der Schleichwerbung verstoßen (§ 5a Abs 2 RFG). Weiters wurde geltend gemacht, dass für den Fall, dass es sich bei der Sendung um eine kommerzielle Werbung gehandelt habe, eine Verletzung der §§ 5 Abs 5, 5 Abs 7 und 5a Abs 4 RFG vorliege.