§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft, Erfüllungsort, Sitz der Anfragenden Behörde, Tatort der Unterlassung der Auskunft)
VwGH 14.06.1996, 95/02/0130
Mit Erkenntnis eines verst Sen von 31.01.1996, 93/03/0156 hat der VwGH - unter Abgehen von seiner bisherigen diesbezügl Rsp - die Auffassung vertreten, Erfüllungsort der sich aus § 103 Abs 2 KFG ergebenden öff-rechtl Verpflichtung sei der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen sei, somit der Sitz der anfragenden Beh. Dieser sei auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft.