§ 78 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungsbescheid, Antrag auf Abstandnahme von Verpflichtung zur Herstellung des entsprechenden Zustandes, Bescheidmäßige Absprache, Verfahrensvoraussetzungen, keine)
VwGH 18.03.1997, 95/04/0010
Die bel Beh geht (in der Begr des angef B) davon aus, dass „die geänderte Betriebsanlage schon vor Erteilung der gewerbebeh Genehmigung vom Konsenswerber betrieben wurde“ und eine „solche konsenslose Änderung einer bestehenden Betriebsanlage“ dem ASt (in einem Verf nach § 78 Abs 2 GewO 1994) „nicht zum Vorteil gereichen kann“. Abgesehen davon, dass in dieser Hinsicht (nachvollziehbare) Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen wurden, entspricht diese Rechtsansicht der bel Beh seit der GewerberechtsNov 1988 (BGBl 1988/399) jedenfalls nicht mehr der geltenden Rechtslage. Denn die AStellung nach § 78 Abs 2 GewO 1994 ist nicht (mehr) an die von der bel Beh im angef B angenommenen (zeitl) VerfVoraussetzungen gebunden. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.