§ 5 Abs 1 AufG (Lebensunterhalt; freiwillige Zuwendungen; „Unterstützungserklärung“ der Caritas)
VwGH 14.05.1996, 95/19/1192
Die Bfin hat vorgebracht, sie sei in einem Wohnheim der Caritas ortsübl untergebracht und erhalte dort Kleidung, Verpflegung und medizinische Betreuung. Darüber hinaus werde für die gesamte Familie monatl eine Unterstützung von etwa S 3.000,- gewährt. Gleichzeitig legte die Bfin eine „Unterstützungserklärung“ der Caritas vor, in der von dieser Institution die Bereitschaft erklärt wird, für die Bfin und ihre Familie Unterkunft und Versorgung mit dem Lebensnotwendigen weiterhin bereitzustellen und diese Unterstützung gegebenenfalls solange aufrecht zu erhalten, bis „die Familie Arbeit und Wohnung gefunden“ habe. Im Bedarfsfall wurde auch die Vermittlung kostenloser medizinischer Betreuung zugesagt.