§ 41 BPersVG
Personalvertretung 26.06.1995, A 32-PVAK/95
Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung „seiner“ Rechte, also eigener Rechte im § 41 BPersVG, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Auch ein PersV kann in seinen Rechten durch die Geschäftsführung des A, dem er angehört, verletzt sein und zwar dann, wenn er mit seiner Auffassung in der Minderheit geblieben ist und ihm durch den Mehrheitsbeschl Rechte, die ihm nach dem BPersVG oder der PersVGO zustehen, genommen oder verkürzt wurden.