§ 10 Abs 5 BPersVG
Personalvertretung 17.07.1995, G 1-PVAK/95
Ist eine Sache gem § 10 Abs 5 bis 7 BPersVG an die ZentSt herangetragen worden, ist die Zuständigkeit auf den ZentA übergegangen. Ein später Beschl des DStA vermag daran nichts zu ändern.
§ 10 Abs 5 BPersVG
Personalvertretung 17.07.1995, G 1-PVAK/95
Ist eine Sache gem § 10 Abs 5 bis 7 BPersVG an die ZentSt herangetragen worden, ist die Zuständigkeit auf den ZentA übergegangen. Ein später Beschl des DStA vermag daran nichts zu ändern.