§ 58 Abs 1 Oö BauO 1976 (Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan zu erlassen, Bausperre durch Verordnung des Gemeinderats; Umschreibung der Grundzüge der Neuplanung)
§ 58 Abs 3 Oö BauO 1976 (ebenso; Wirkung; nur Erteilung von Abbruchbewilligungen, sonstige Bewilligungen nur mit Zustimmung des Gemeinderates, wenn die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert)