§ 19 Abs 1 Stmk BauG 1995 (Bewilligungspflicht)
§ 119 Abs 2 Stmk BauG 1995 (Übergangsbestimmung; anhängiges Verfahren, Fortführung nach der neuen Rechtslage; baupolizeilicher Auftrag; hinsichtlich der Bewilligungspflicht des Gebäudes ist auf Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags, Baugesetz, abzustellen)