§ 38 Abs 6 BDG 1979 (Versetzung, keine Einwendungen im Vorverfahren, Zustimmung des Beamten)
BerK 27.11.1997, GZ 69/7-BK/97
Werden im gesetzl vorgesehenen Vorverfahren (§ 38 Abs 6 BDG) keine Einwendungen erhoben, ist davon auszugehen, dass kein bes Versetzungsschutz mehr gegeben ist, weil die Zustimmung des Betroffenen zur Versetzung kraft Gesetzes angenommen werden muss (VwGH 10.11.1986, 86/12/0016). Umso weniger ist ein bes Versetzungsschutz gegeben, wenn dem Antrag des Betroffenen entsprochen wird und er mit seiner Zustimmung einer bestimmten Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.