§ 48 Abs 1 FrG (Dauer der Schubhaft, möglichst kurze Dauer; kurzfristige Verzögerungen bei Befassung ausländischer Vertretungsbehörden unmaßgeblich)
§§ 51 ff FrG (Schubhaftbeschwerde an den UVS; keine Überprüfung, ob Abschiebung des Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist)