§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling, Begriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Gesamtschau Berücksichtigung zurückliegender Ereignisse, die noch nicht abgeschlossen; China)
§ 2 Abs 2 Z 3 (Verfolgungssicherheit; Aufenthalt in mehreren Ländern mit Sichtvermerk, Weiterreise nach Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung)