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VwGH 19. 12. 1996, 96/06/0209 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 1998/35ZfV 1998, 46

§ 25 lit g Tir BauO (Bewilligungspflicht; Errichtung von Stellplätzen; Qualifikation einer baulichen Maßnahme als Stellplatz)

VwGH 19.12.1996, 96/06/0209

Gem § 25 lit g der TBO unterliegt die Errichtung oder Änderung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge einschließl der Zu- und Abfahrten der Bewilligungspflicht der BauBeh. Wie der VwGH bereits im Erk 25.04.1978, 117/77, zur gleichlautenden Best des § 25 lit g TBO 1968 ausgeführt hat, unterliegt die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht darauf, ob damit bauliche Anlagen verbunden sind oder nicht, der BewPflicht. Im BeschwFall ist unbestritten, dass Aufschüttungen und eine frostsichere Auskofferung einer nunmehr annähernd ebenen Fläche von ca 400 m2vorgenommen wurde. Weiters ist unbestritten, dass auf dieser Fläche PKW's abgestellt werden, auch wenn die Bfin ausführt, dass dies ohne ihre Zustimmung geschieht. Mit diesem Hinweis vermag aber die Bfin die Annahme, dass es sich um die Errichtung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge handle, nicht zu erschüttern. Der Umstand, dass eine eingeebnete, zum Abstellen geeignete Fläche auch tatsächl zum Abstellen von PKW's benützt wird, bewirkt jedenfalls in baurechtlicher Hinsicht die BewPflicht nach§ 25 lit g TBO, wobei im Beschwerdefall nicht auf die Frage einzugehen ist, ob eine BewPflicht nicht auch schon ohne die tatsächl Benützung der Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Wenn eine derartige Bew nicht erteilt wurde, hat die Beh zu Recht den auf § 44 Abs 4 TBO gestützten Beseitigungsauftrag erlassen. Abw.

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