§ 20 Abs 5 Sbg BauPolG (Baugebrechen; offenbar unbehebbar, Abbruchauftrag; Feststellung durch Sachverständigengutachten)
VwGH 29.08.1996, 96/06/0080
Von einer Offensichtlichkeit im Wortsinn kann im Beschwerdefall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich das Gebäude nach den SV-GA und auch zufolge der Fotodokumentation zwar als mit Baumängeln behaftet darstellt, die tatsächl Unbehebbarkeit dieser Baugebrechen aber auch aufgrund der SV-GA nicht festgestellt wurde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ld-Gesetzgeber bei der Wahl des Wortes „offensichtl“ nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass die Unbehebbarkeit der Baugebrechen für jedermann ohne Fachkenntnisse leicht erkennbar sein müsste, so ist im Beschwerdefall für die bel Beh auch mit dieser Auslegung nichts gewonnen: