§ 58 Abs 1 lit c Stmk BauO 1968 (Baubewilligung, Antrag; Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers; Schriftlichkeit, Unterfertigung der Baupläne und telefonische Einverständniserklärung nicht ausreichend)
§ 60 Abs 1 Stmk BauO 1968 (Baupläne, Unterfertigung durch den Eigentümer)