§ 7 Abs 3 StVO (Nebeneinanderfahren; mehrere Fahrstreifen; Enden eines Fahrstreifens, Absehbarkeit)
§ 16 Abs 1 lit c StVO (Überholen; Einordnen nach dem Überholvorgang; bei zwei Fahrstreifen in der Fahrtrichtung auch Überholen einer dichten Kolonne auf dem rechten Fahrstreifen grundsätzlich zulässig; Ausnahme Erkennbarkeit des Endens des Fahrstreifens; Fahrbahnkuppe)