§ 45 Abs 4 StVO (Kurzparkzonen, Ausnahmen in Einzelfällen, „Mittelpunkt seiner Lebensinteressen“, Berufung auf HauptwohnsitzG allein reicht nicht hin)
VwGH 18.09.1996, 96/03/0080
Die bel Beh hat die Rechtslage verkannt, wenn sie unter Berufung auf das HauptwohnsitzG (und die ges Fiktion dessen § 23 Abs 1 vierter Satz) eine Beurteilung, an welchem Ort sich der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ des Bf befindet, unterließ.