§ 5 Abs 6 StVO (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Blutabnahme, Pflicht zur Duldung, Voraussetzungen, Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung und Verbringung zu Arzt gemäß Abs 5 Z 2)
VwGH 24.01.1997, 96/02/0479
Die VerfassungsBest des § 99 Abs 1 lit c StVO kann sich nur auf jene Vorschrift des § 5 StVO beziehen, in welcher die Pflicht zur Duldung der Blutabnahme geregelt ist. Dies trifft allerdings nur auf dessen Abs 6 zu. Der dort geregelte Fall betrifft jedoch nur Personen, die nicht nur verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, sondern darüber hinaus „gem Abs 5 Z 2“ zu einem Arzt - sohin zu einem im öff Sanitätsdienst stehenden oder bei einer BPolBeh tätigen Arzt - gebracht wurden. Nur solche als „Betroffene“ bezeichnete Personen im § 5 Abs 6 StVO sind daher auch verpflichtet, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen.