§ 37 Abs 1 Tir JagdG 1983 (Schalenwild, Abschuss, nur in Übereinstimmung mit dem Abschussplan; Erstellung des Abschussplanes für ein Jagdjahr, Pflicht zur Erfüllung; gänzliche Erfüllung erforderlich, Strafbarkeit nur bei Zumutbarkeit der Erfüllung; Unerfüllbarkeit des Planes als ganzer, Bestrafung auch nicht wegen Nichterfüllung des zumutbaren Teils)