§ 359b GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Verfahren von Amtswegen; Feststellungsbescheid auch nach Augenscheinsverhandlung gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994 )
VwGH 12.11.1996, 96/04/0193
Für die von der Bfin vertretene Auffassung, es sei der GewerbeBeh verwehrt, nach Durchführung einer AugenscheinsVerh iSd § 356 Abs 1 GewO 1994, in deren Rahmen Nachbarn Einwendungen iSd § 356 Abs 3 leg cit erhoben haben, in das Verf nach § 359b leg cit umzusteigen und einen FeststellungsB nach dieser GStelle zu erlassen, bietet das G keinen Anhaltspunkt. Wie auch die Bfin hervorhebt, ist näml ein eigener auf Erlassung eines FeststellungsB nach § 359b GewO 1994 gerichteter A im G nicht vorgesehen, sondern es hat vielmehr die Beh bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser GStelle in jeder Lage des Verf von Amts wegen einen derartigen FeststellungsB zu erlassen.