§ 148 Abs 1 GewO 1994 (Gewerbeausübung in Gastgärten und außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, Begünstigungsregel)
§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Strafbestimmungen, Betriebsanlage, Betreiben nach Änderung; Gastgewerbe, Errichtung von Verabreichungsplätzen im Hof und Bewirtung von Gästen, Aufhebung des § 148 Abs 1 durch VfGH, keine Anwendung im Verwaltungsstrafverfahren)