§ 79 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Bewilligung, nachträgliche Vorschreibung von Auflagen; keine zur „Sanierung der durch Betriebsvorgänge bereits eingetretenen Bodenverunreinigungen)
VwGH 10.12.1996, 96/04/0151
Die gegenständl Auflagen dienen nicht etwa dem Zweck, durch den weiteren Betrieb der gegenständl Betriebsanlage einen zusätzl Eintrag von chlorierten Kohlenwasserstoffen in den Boden zu vermeiden; vielmehr „geht es im vorliegenden Verf um die Sanierung der durch verschiebende Betriebsvorgänge bereits eingetretenen Bodenverunreinigungen in mehreren Bereichen der Liegenschaft“ Zur Erreichung eines derartigen Zieles steht aber das Rechtsinstitut der nachträgl Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht zur Verfügung. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.