§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung; Zurückziehung der Einwendungen und Verzicht auf Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte, keine bei bloßer Erklärung keiner Belästigung mehr ausgesetzt zu sein und gegen Genehmigung nunmehr keine Einwendungen zu erheben)
VwGH 10.12.1996, 96/04/0090