§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung mit Bescheid, kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet; Bedachtnahme auf Privat- und Familienleben; kranker und pflegebedürftiger Gatte)
VwGH 21.02.1997, 97/18/0001
Wenn in der Beschw ausgeführt wird, dass der Gatte der Bfin krank und pflegebedürftig sei, sodass ihr Aufenthalt in Österr dazu beitrage, „eine Entlastung des österr Staates herbeizuführen“, so wird damit zum einen nicht dargetan, dass die Anwesenheit der Bfin für die Pflege ihres Gatten unabdingbar sei, zum anderen aber ein (allenfalls bestehendes) öff Interesse angesprochen, dessen Geltendmachung der Bfin im Rahmen des § 19 FrG n zusteht. Abw.