§ 20 Abs 2 AsylG 1991 (Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens; keine, 9 Monate zwischen erst- und zweitinstanzlichem Bescheid)
VwGH 18.12.1996, 96/20/0832
Auch ein seit der Erstbefragung verstrichener Zeitraum von mehr als 9 Monaten indiziert keineswegs automat die Mangelhaftigkeit der Vernehmung (iSd ersten Falles d § 20 Abs 2 AsylG 1991) oder eine „Änd der asylrelevanten Umstände“ (iSd dritten Falles leg cit), ohne dass es des Hinzutretens weiterer Behauptungen zum fluchtauslösenden Sachverhalt bedürfte. Abw.