§ 19 Abs 1 Z 2 AsylG 1991 (Asylverfahren; Abweisung des Antrags bei Änderung der Abgabestelle ohne Bekanntgabe an Behörde; Hinweise auf den neuen Aufenthaltsort des Asylwerbers, Nachforschungspflicht der Behörde)
§ 19 Abs 3 AsylG 1991 (Asylverfahren; Anwendung des § 8 Abs 2 Zustellgesetz mit der Maßgabe der Hinterlegung bei der Behörde selbst)