§ 33 VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Aufbrechen des Postfaches)
VfGH 25.11.1996, B 1392/96
Der WE-Werber hat in seiner eidesstättigen Erklärung ledigl behauptet, dass die Türe des Postfaches seiner Privatadresse wiederholt aufgebogen wurde, was „zuletzt im September 1995 der Fall“ gewesen sei; es sei schon „in der Vergangenheit vorgekommen, dass an ihn adressierte Poststücke verschwanden“. Er bringt damit selbst vor, dass es hiebei um ein Ereignis ging, das in der Vergangenheit bereits mehrfach vorkam, sodass es schon deshalb nicht als unvorgesehenes Ereignis gewertet werden kann. Da er die Möglichkeit gehabt hätte, die Zustellung an seine Kanzleiadresse zu begehren, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dem Nichterhalt des Schriftstückes ein unabwendbares Ereignis zugrundegelegen sei. Abw.