§ 28 Abs 1 VwGG (Bezeichnung des bekämpften Bescheides; Vorlage eines anderen Bescheides)
VwGH 20.09.1995, 95/20/0405
Ist aus der Beschw der angef B zu erkennen, wurde aber mit der Beschw ein anderer B vorgelegt, gilt für den VwGH der in der Beschw zitierte B als angefochten (VwGH 18.11.1983, 83/04/0270, 0390). (Hier Zurückweisung mangels Ausschöpfung des ordentl Instanzenzuges.)