46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung; bloß minderer Grad des Versehens bei Fristversäumnis; Berechnung der Beschwerdefrist stets durch Anwalt, jedenfalls Überwachung der Kanzleiangestellten)
VwGH 14.12.1995, 95/19/1254, 95/19/1255
46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung; bloß minderer Grad des Versehens bei Fristversäumnis; Berechnung der Beschwerdefrist stets durch Anwalt, jedenfalls Überwachung der Kanzleiangestellten)
VwGH 14.12.1995, 95/19/1254, 95/19/1255