§ 2 Abs 2 BPersVG
Personalvertretung 01.03.1994, A 74-PVAK/93
Die Funkt als PersV erschöpft sich keineswegs nur in der Teilnahme an förmlich einberufenen Sitzungen der PersVA oder an anderen formellen Veranstaltungen, sondern als Funktionsausübung ist durchaus auch etwa der Austausch von Inf und Meinungen zu qualifizieren, wenn dabei Umstände oder Vorfälle zur Sprache kommen, die die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Int jener Bed berühren, die zu vertreten Aufgabe des PersVOrg, dem der PersV angehört, ist.