§ 12 BPersVG
Personalvertretung 01.03.1994, A 45-PVAK/93
Der Obm eines PersVOrg handelt der Vorschrift über der Geschäftsführung der Org der PersV und der gem § 22 Abs 7 BPersVG erlassenen PersVGO zuwider, und damit gesetzwidrig, wenn er ein Schriftstück namens des PersVOrg unterzeichnet, das nicht durch den entsprechenden Beschl gedeckt ist. Ein derartiger Akt ist stets auch der Geschäftsführung des PersVOrg zuzurechnen.