§ 104 Abs 1 Bgld BauO (Bauführung, Überprüfung, Feststellung von Mängeln; Auftrag zur Behebung; Beseitigungsauftrag ohne Nennung des § 104 in Benützungsbewilligung)
§ 105 Abs 1 Bgld BauO (Vollendung der Bauausführung; Benützungsbewilligung; gleichzeitige Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages hinsichtlich nicht konsentierten Teiles)